Erwerb einer Taxikonzession

Sachverhalt

A erfüllt die persönlichen Voraussetzungen des § 13 Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und hat sich daher entschlossen sich mit einem Taxiunternehmen in der deutschen Großstadt M selbständig machen. Die Anzahl der Taxikonzessionen in M ist jedoch auf knapp über 1.200 Taxis begrenzt so dass durch die Stadt schon seit 1993 keine neuen Taxikonzessionen erteilt wurden. Interessierte können daher eine Konzession nur erhalten, wenn sie diese von einem Taxiunternehmer, der seinen Betrieb aufgeben will, abkaufen. A könnte vom Taxiunternehmer B eine solche Konzession für 80.000 € erwerben.


A fragt bei Ihnen an, welche steuerlichen Folgen sich aus dem Erwerb der Konzession ergeben würden.


Lösung

Umsatzsteuer

Zu unterscheiden ist, ob der Taxiunternehmer B nur eine oder mehrere Taxikonzessionen inne hat: 


  • Hat der Taxiunternehmer lediglich eine Konzession inne und veräußert er diese an einen Dritten, bildet die Taxikonzession das gesamte Unternehmen. Dabei ist es in der Regel unerheblich, ob das Fahrzeug (das Taxi) zusammen mit der Taxikonzession vom veräußernden Unternehmer an den Erwerber übertragen wird. Mit der Übertragung der Konzession veräußert der Unternehmer die wesentlichen Grundlagen seines Unternehmens, die ein hinreichendes Ganzes bilden und dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens ermöglichen. Der Konzessionsverkauf wäre daher nicht steuerbar gem. § 1 Abs. 1a UStG, ein Vorsteuerabzug des A würde daher ausscheiden.
  • Hat der Taxiunternehmer mehrere Taxikonzessionen inne und veräußert er eine davon, ist grundsätzlich eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG zu verneinen, da die veräußerte Konzessionen keinen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb darstellt. Eine Ausnahme hiervon könnte dann anzunehmen sein, wenn die veräußerte Taxikonzession einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb darstellt. Dieses ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Taxiunternehmen des B auf zwei oder mehrere Standorte aufgeteilt ist und dieser die Konzession für einen dieser Standorte veräußert. In diesem Fall stellt die Veräußerung einer Taxikonzession durch den B eine steuerbare Lieferung eines Wirtschaftsguts dar, dem A stünde mithin ein entsprechender Vorsteuerabzug zu.

Ertragsteuer

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei dem mit dem entgeltlichen Erwerb einer Konzession für Personen- oder Güterverkehr verbundenen wirtschaftlichen Vorteil um ein aktivierungspflichtiges immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut (vgl. BFH, Urteil vom 10.08.1989, BStBl 1990 II S. 15, Urteil vom 04.12.1991, BStBl 1992 II S. 38).


Durch die Novellierung des PBefG mit Wirkung zum 01.01.2013 hat sich diese Rechtslage für den zu beurteilenden Sachverhalt nicht geändert, da bezüglich der Vergabe einer Taxikonzession ein europaweiter Ausschreibungswettbewerb nicht erfolgt. Dem Ausschreibungswettbewerb unterliegen lediglich Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen im Linienverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs erbringen. Da Taxiunternehmen in der Regel nicht darunter fallen, sind sie hinsichtlich der Konzessionsvergabe nicht von dem europaweiten Ausschreibungsgebot betroffen. Daher können sie auch weiterhin keine Abschreibungen auf die Konzessionen vornehmen.


A hätte die Konzession somit als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren, eine Abschreibung des Wirtschaftsgutes wäre jedoch nicht zulässig.


Ergänzende Hinweise

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 29.05.2009, S 7100b.1.1-2/2 St34 OFD Nordrhein-Westfalen v. 30.06.2014 - akt. Kurzinfo ESt 4/2014

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